Auktionsbedingungen  

  1.  Die Abgabe eines Gebots schliesst die Anerkennung der Auktionsbedingungen von Germann Auktionshaus AG ein. Die vom Auktionator an­erkannte in Schweizer Franken meistbietende Person erhält den Zuschlag, ­wodurch ein Kaufvertrag zwischen Verkäufer (Einlieferer) und Käufer abgeschlossen wird. Verkäufer dürfen auf eigene Objekte nicht mitbieten.
     
  2. Zur Erleichterung der Umrechnung von Schweizer Franken in Fremdwährungen ist an einigen Auktionen als Service unsere Währungs-Umrechnungstafel in Betrieb. Jegliche Haftung für Fehler, die durch die Benutzung der Anzeigetafel entstehen, werden ausdrücklich wegbedungen.
     
  3. Jeder Käufer haftet persönlich für seine Gebote. Einwendungen, für Rechnung Dritter gekauft zu haben, werden nicht berücksichtigt. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden, bis dieses entweder ausdrücklich überboten oder vom Auktionator abgelehnt wird. Der Auktionator kann den Zuschlag verweigern oder annullieren, die Versteigerung unterbrechen oder abbrechen sowie Lots zurückziehen oder erneut ausserhalb der Reihenfolge zur Versteigerung bringen. Angebot und Ausruf erfolgen in der Regel unterhalb der vom Auftraggeber festgesetzten Limiten. Kunstwerke können ohne Verkauf zugeschlagen oder zurückgenommen werden, ohne dass dies vor Abschluss der Auktion erkennbar ist. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach der Auktion zu begleichen. Verrechnung ist ausgeschlossen.
     
  4. Die Teilnahme an einer Auktion steht jeder mündigen Person offen. Germann Auktionshaus AG behält sich aber das Recht vor, die Teilnahme an der Auktion zu untersagen.
     
  5. Bieter, die Germann Auktionshaus AG nicht persönlich bekannt sind, müssen sich bis 24 Stunden vor der Auktion mit einer Kopie des gültigen Reisepasses oder der Identitätskarte registrieren. Germann Auktionshaus AG kann auch eine Bankreferenz oder eine Akontozahlung verlangen.
     
  6.  Biet-Aufträge werden mittels des Auktionsauftrag-Formulars und des Identitätsnachweises bis 24 Stunden vor Auktionsbeginn schriftlich entgegengenommen. Telefonbieter sind damit einverstanden, dass das  Telefongespräch aufgezeichnet werden kann. Germann Auktionshaus AG übernimmt keinerlei Haftung für nicht berücksichtigte Biet-Aufträge.
     
  7.  Auf dem Zuschlagspreis ist pro Lot ein Aufgeld zu entrichten, das wie folgt berechnet wird:
    Bis zu einem Zuschlagspreis von CHF 100’000: 25%
    Bei einem Zuschlag über CHF 100’000:
    25% auf die ersten CHF 100’000
    22% auf die Differenz von CHF 100’000 bis bis zur Höhe des Zuschlages
     
  8. Ein zusätzliches Aufgeld von 3 % auf den Zuschlagspreis wird bei Käufen über  „Live-Online-Auctions“ berechnet. Gebote über eine Online-Auktion unterstehen den Auktionsbedingungen, welche auf der «Live-Auktion Website» publiziert sind. Diese können von den hier publizierten abweichen.
     
  9. Auf dem Aufgeld ist die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) vom Käufer zu bezahlen. Bei mit Stern (*) bezeichneten Losen sind der Zuschlagspreis sowie das Aufgeld mehrwertsteuerpflichtig. 
     
  10. Wird von ausländischen Käufern eine vom Schweizer Zoll ordnungsgemäss abgestempelte Ausfuhrdeklaration beigebracht, vergütet Germann Auktionshaus AG die schweizerische Mehrwertsteuer (MWST) zurück, sofern der Betrag CHF 50 übersteigt. 
     
  11. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Objekte werden im Namen und auf Rechnung Dritter versteigert. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe des Einlieferers und ist damit einverstanden, dass Germann Auktionshaus AG auch von diesem eine Provision erhält. 
     
  12. Der Käufer hat die Objekte in dem Zustand zu übernehmen, in welchem sie sich beim Zuschlag befinden. Während der Ausstellung besteht die Möglichkeit, die Gegenstände eingehend zu besichtigen. Die Beschreibung der Gegenstände erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch kann Germann Auktionshaus AG für die Katalogangaben keine Haftung übernehmen. Jede Gewährleistung für irgendwelche Mängel, sei es in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, wird ausdrücklich wegbedungen. Alle mündlichen und schriftlichen Äusserungen irgendwelcher Art sind keine Zusicherungen, Gewährleistungszusagen, Garantien oder dergleichen, sondern lediglich persönliche Meinungsäusserungen, die jederzeit geändert werden können. 
     
  13.  Falls sich herausstellen sollte, dass der ersteigerte Gegenstand im Hinblick auf die Katalogangaben eine «absichtliche Fälschung» darstellt, so wird der Versteigerer den Zuschlag aufheben und den Kaufpreis rückerstatten, sofern ihm der Gegenstand innerhalb eines Jahres seit dem Zuschlag zurückgebracht wird. Voraussetzung dafür ist, dass sich der ersteigerte Gegenstand in demjenigen Zustand befindet, in dem er sich zur Zeit des Zuschlages befunden hat.
     
  14. Der Nachweis einer Fälschung ist vom Käufer zu erbringen. Als «absichtliche Fälschung» wird jede Nachahmung bezeichnet, die in der Absicht angefertigt ist, den Käufer, insbesondere hinsichtlich des Ursprungs, des Alters, der Epoche, des Kulturkreises oder der Quelle eines Kaufobjektes zu täuschen. Voraussetzung bleibt, dass dies aus den Katalogangaben nicht ersichtlich war und dass das Objekt zur Zeit des Zuschlags einen geringeren Wert darstellte, als wenn es der Katalogbeschreibung entsprochen hätte. Ein Objekt gilt nicht als gefälscht, wenn es lediglich beschädigt ist oder an ihm Restaurierungsarbeiten oder Veränderungen vorgenommen wurden. Rückgabeberechtigt ist lediglich der wirkliche Käufer, auf dessen Namen die Verkaufsrechnung ausgestellt wurde.
     
  15. Nachstehende Einschränkungen werden geltend gemacht. Kein Rückgaberecht besteht:
    - wenn die Katalogbeschreibung dem Stand der Wissenschaft bzw. den mehrheitlichen Meinungen der Fachexperten zur Zeit der Katalogisierung entsprach, oder
    -  wenn die Fälschung zur Zeit der Katalogisierung nach dem Stand der Forschung noch nicht als solche zu bezeichnen gewesen wäre.
     
  16. Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung des Zuschlagspreises und des Aufgeldes sowie allfälliger Steuern. Die ersteigerten und bezahlten Objekte sind während der Auktion oder innerhalb von 10 Tagen auf Risiko und Kosten des Käufers abzuholen, danach werden die Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert.
     
  17. Kreditkarten werden nicht angenommen. Verspätete Zahlungen werden mit einem Verzugszins von 1% pro angebrochenen Monat belastet. 
     
  18. Wird die Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so kann Germann Auktionshaus AG wahlweise Erfüllung des Kaufvertrags verlangen oder den Zuschlag an den Käufer jederzeit ohne Fristansetzung oder sonstige Mitteilung annullieren. Der Käufer haftet für allen, aus der Nichtzahlung bzw. Zahlungsverspätung entstehenden Schaden; bei der Aufhebung des Zuschlags insbesondere für einen allfälligen Mindererlös, falls der Steigerungsgegenstand anderweitig veräussert wird. Bis zur vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Beträge behält Germann Auktionshaus AG an allen, sich in ihrem Gewahrsam befindlichen Objekten des Käufers ein Retentions- und Pfandrecht. Germann Auktionshaus AG ist zur freihändigen Verwertung solcher Pfänder berechtigt. Auf einen allfälligen Mehrerlös hat der Käufer, dessen Zuschlag annulliert wurde, keinen Anspruch. Im Übrigen gelten die Bestimmungen vor Art. 213.ff. und 102.ff. des «Schweizerischen Obligationenrechts». Falls der Kaufgegenstand vor der vollständigen Bezahlung in den Besitz des Käufers übergegangen sein sollte, ist die Germann Auktionshaus AG oder der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die übergebene Sache zurückzufordern.
     
  19. Germann Auktionshaus AG hilft bei der Organisation des Versands, schliesst aber jegliche Haftung für vorgenannte Handlung aus. Objekte, die nach 10 Tagen nicht abgeholt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Käufers eingelagert oder können auch in einem Lagerhaus kostenpflichtig deponiert werden. 
     
  20. Die vorstehenden Bedingungen sind Bestandteile jedes einzelnen an der Auktion geschlossenen Kaufvertrages. Abänderungen sind nur schriftlich gültig. Sofern Teile dieser Auktionsbedingungen der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit unberührt.
     
  21.  Staat und Gemeinde Zürich sind von jeglicher juristischen Verantwortung befreit. Der Stadtammann handelt lediglich als Aufsichtsperson, ohne Verantwortung rechtlicher Art. Das Verhältnis zwischen den Parteien untersteht in allen Teilen dem schweizerischen Recht. Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich 2 unter Vorbehalt des Weiterzugsrechtes an das Schweizerische Bundesgericht.

  Stand: Oktober 2024

 

Germann Auktionshaus AG 

  • Mitglied Verband Schweizerischer Auktionatoren von Kunst- und Kulturgut

  • Partner von THE ART LOSS REGISTER. Sämtliche Objekte mit einem unteren Schätzwert von CHF 1500 werden mit dem Datenbestand des Art Loss Registers vor der Auktion abgeglichen.